Asyl wird gewährt, wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe (Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) glaubhaft gemacht werden kann.
2023 erhielten in Österreich bis Ende September 12.214 Menschen Asyl.
Die Personen, denen 2023 bisher Asyl gewährt wurde, stammten aus 57 verschiedenen Herkunftsstaaten (inklusive Staatenlose). 75 Prozent der Anerkennungen entfielen auf Geflüchtete aus Syrien.
Syrien war auch bereits von 2014 bis 2017, 2021 und 2022 der Herkunftsstaat mit den meisten Asylgewährungen in Österreich. Afghanische Staatsangehörige erhielten von 2000 bis 2002, 2012, 2013 und von 2018 bis 2020 am öftesten Asyl. Von 2003 bis 2011 bildeten Menschen aus der Russischen Föderation die größte Gruppe unter den neu anerkannten Flüchtlingen.
Von den insgesamt 12.214 rechtskräftigen Asylgewährungen in diesem Jahr erfolgten 10.131 (83 Prozent) in erster Instanz durch das BFA, 2.083 (17 Prozent) in zweiter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht. In der ersten Instanz betrafen 76 Prozent der positiven Asylentscheidungen syrische Staatsangehörige, in der zweiten 72 Prozent.
61 Prozent der Personen, die 2023 Asyl in Österreich erhielten, waren männlich, 39 Prozent weiblich.
Subsidiärer Schutz
Subsidiären Schutz erhalten Personen, denen zwar kein Asyl zugesprochen wird, deren Leben oder Sicherheit im Herkunftsland jedoch gefährdet ist (z.B. durch Krieg, Unruhen oder Folter).
2023 erhielten bis Ende September 5.885 Personen subsidiären Schutz in Österreich. 4.923 (84 Prozent) von ihnen waren männlich, 962 (16 Prozent) weiblich.
Mit Abstand am öftesten wurde subsidiärer Schutz an syrische Staatsangehörige vergeben. Bis 2021 war stets Afghanistan der Staat mit der höchsten Zahl an Zuerkennungen von subsidiärem Schutz gewesen. Insgesamt erhielten in diesem Jahr Menschen aus 47 verschiedenen Staaten (inklusive Staatenlose) subsidiären Schutz.
95 Prozent der Zuerkennungen von subsidiärem Schutz erfolgten in den ersten drei Quartalen 2023 in erster Instanz.
Humanitäre Aufenthaltstitel
"Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (im Folgenden auch als "humanitäre" Aufenthaltstitel bezeichnet) können unter verschiedenen Voraussetzungen erteilt werden, z.B. aus Gründen des Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens), nach einem Jahr mit einer Duldung, nach fünfjährigem Aufenthalt und nachhaltiger Integration oder für Opfer von Menschenhandel und Gewalt. Diese Aufenthaltstitel sind nicht auf Asylsuchende beschränkt.
In jedem Asylverfahren wird, wenn sowohl Asyl wie auch subsidiärer Schutz abgelehnt werden, durch das BFA noch geprüft, ob eine Ausweisung aufgrund des Schutzes des Privat- und Familienlebens dauerhaft unzulässig ist. Falls ja, wird ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Insgesamt wurde bis Ende September 2023 1.342-mal ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt, 785-mal (58 Prozent) männlichen, 557-mal (42 Prozent) weiblichen Personen. In 428 Fällen handelte es sich um Personen, die zuvor einen Asylantrag gestellt haben, in 914 um solche ohne Asylantrag.
Die meisten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erhielten 2023 bisher Menschen aus der Russischen Föderation, dem Irak und Serbien. Dazu erhielten noch Personen aus 67 verschiedenen anderen Staaten einen "humanitären" Aufenthaltstitel.
Asylentscheidungen in erster Instanz
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) trifft die Entscheidungen in Asylverfahren in erster Instanz. Gegen Bescheide des BFA kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Teil der Entscheidungen des BFA wird in Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert.
2023 wurden in den ersten drei Quartalen vom BFA 59.690 Entscheidungen in Asylverfahren getroffen. Die Zahl der offenen Verfahren sank seit Jahresbeginn von 46.811 auf 32.985.
Schutzgewährende Entscheidungen in Asylverfahren sind Asyl, subsidiärer Schutz und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (humanitärer Aufenthalt).
Ablehnende Entscheidungen sind Zurück- und Abweisungen. Eine Zurückweisung des Asylantrags erfolgt, wenn ein anderer EU-Staat, die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island nach der Dublin-Verordnung für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist bzw. dort bereits Schutz gewährt wurde, bei Drittstaatssicherheit oder bei unbegründeten Folgeanträgen. Abweisung bedeutet, dass bei einem Asylantrag nach inhaltlicher Prüfung sowohl Asyl wie auch subsidiärer Schutz und humanitärer Aufenthalt abgelehnt wurden.
Unter die "sonstigen" Entscheidungen fallen insbesondere Einstellungen von Verfahren, wenn eine Person nicht mehr auffindbar oder freiwillig ausgereist ist. Daneben gibt es noch in einigen wenigen Fällen Gegenstandslosigkeiten und Aussetzungen von Asylverfahren.
Das BFA hat in Asylverfahren bis Ende September 2023 16.814-mal eine schutzgewährende Entscheidung getroffen. In 18.182 Fällen wurde das Asylansuchen abgelehnt.
41 Prozent der Entscheidungen des BFA waren in den ersten drei Quartalen 2023 sonstige Entscheidungen, 28 Prozent Schutzgewährungen und 30 Prozent Ablehnungen.
10.635 Personen wurde bis Ende September 2023 in erster Instanz der Asylstatus zugesprochen. Subsidiärer Schutz wurde vom BFA 6.040-mal gewährt, ein humanitäres Aufenthaltsrecht im Zuge des erstinstanzlichen Asylverfahrens 139-mal.
8.048 Asylanträge wurden vom BFA bereits im Zulassungsverfahren zurückgewiesen. In 10.134 Fällen endete das Asylverfahren nach inhaltlicher Prüfung mit einer Abweisung des Antrags. In 24.694 Verfahren wurde eine sonstige Entscheidung (meist Verfahrenseinstellung) getroffen.
In 62 Prozent der Entscheidungen, in denen auch inhaltlich geprüft wurde, ob eine Schutzbedürftigkeit gegeben ist (d.h. ohne sonstige Entscheidungen und Zurückweisungen), wurde ein Schutzstatus erteilt. Im Vorjahr lag der Anteil bei 43 Prozent.
Asylentscheidungen in erster Instanz nach Herkunftsstaaten
Das BMI veröffentlicht vierteljährlich eine detaillierte Statistik über Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Die Entscheidungen nach Herkunftsstaat der AsylwerberInnen sind in drei Tabellen – positive, negative und sonstige Entscheidungen – aufgeteilt, wobei nur die 20 Staaten mit den meisten Entscheidungen in der jeweiligen Kategorie angeführt werden. Für Herkunftsstaaten, die sich nicht in allen drei Kategorien unter den Top 20 Staaten befinden, sind daher keine vollständigen Daten zu den Entscheidungen des BFA verfügbar und können daher in einigen der folgenden Grafiken nicht angeführt werden. Dazu gehören für 2023 zum Beispiel Marokko, Indien, Bangladesch oder Tunesien (keine Angaben zu Schutzgewährungen).
Drei Viertel der Asylgewährungen durch das BFA entfielen auf SyrerInnen. Auch subsidiärer Schutz wurde am öftesten Personen aus Syrien gewährt.
Zurückweisungen von Asylanträgen, z.B. wegen Dublin-Zuständigkeit eines anderen Staates, betrafen am häufigsten syrische, afghanische und marokkanische Staatsangehörige. Die größte Zahl an abweisenden Bescheiden (nach inhaltlicher Prüfung) stellte das BFA für AsylwerberInnen aus Marokko, Indien und Pakistan aus. Viele Verfahrenseinstellungen (sonstige Entscheidungen) gab es bei afghanischen, indischen und türkischen Asylsuchenden.
Syrische Staatsangehörige erhielten vom BFA großteils Asyl oder subsidiären Schutz. Bei AfghanInnen gab es zwar nur 19 Prozent Schutzgewährungen, jedoch mit 67 Prozent eine hohe Quote an sonstigen Entscheidungen. Auffallend sind auch die vielen Verfahrenseinstellungen bei Asylsuchenden aus der Türkei und Ägypten. Nur wenige sonstige Entscheidungen gab es hingegen bei Personen aus Somalia. Ein hoher Anteil an zurückgewiesenen Anträgen (z.B. wegen Dublin-Zuständigkeit eines anderen Staates) war bei russischen AsylwerberInnen zu beobachten.
Anmerkung: In der BFA-Detailstatistik sind keine vollständigen Daten u.a. für Marokko, Indien, Bangladesch oder Tunesien verfügbar.
Lässt man Zurückweisungen und sonstige Entscheidungen beiseite, bleiben jene Entscheidungen, in denen vom BFA auch inhaltlich geprüft wurde, ob Gründe für eine Schutzgewährung vorliegen oder nicht.
Fast alle AsylwerberInnen aus Syrien und aus Afghanistan erhielten nach inhaltlicher Prüfung ihres Antrags Asyl oder zumindest subsidiären Schutz. Auch Staatenlosen und somalischen Staatsangehörigen wurde meist ein Schutzstatus erteilt. Personen aus dem Iran wurde in zwei Drittel der inhaltlichen Entscheidungen Asyl zugesprochen. Hingegen war bei Asylansuchen von Menschen aus Ägypten und Pakistan eine Abweisung des Antrags der Regelfall.
Für Marokko, Indien, Bangladesch und Tunesien sind zwar in der BFA-Statistik keine vollständigen Daten verfügbar, Schutzgewährungen für AsylwerberInnen aus diesen Staaten gab es jedoch nur selten: laut der BMI-Asylstatistik erhielten in den ersten drei Quartalen 18 Personen aus Bangladesch, 9 aus Tunesien und 8 aus Marokko in erster Instanz rechtskräftig Asyl, 11 Personen aus Tunesien, je 4 aus Marokko und Indien und eine aus Bangladesch subsidiären Schutz.
Anmerkung: In der BFA-Detailstatistik sind keine vollständigen Daten u.a. für Marokko, Indien, Bangladesch und Tunesien verfügbar.
Wenngleich SyrerInnen weiterhin in einem sehr hohen Ausmaß den Asylstatus zugesprochen bekommen, ist zu beobachten, dass nun öfter auch "nur" subsidiärer Schutz gewährt wird. Bei Asylentscheidungen von somalischen Staatsangehörigen gab es ebenfalls einen Anstieg beim subsidiären Schutz bei einem gleichzeitigen Rückgang der Asylgewährungen. Iranische AsylwerberInnen erhielten hingegen – falls Schutz gewährt wurde – fast immer Asyl, kaum subsidiären Schutz.
Der Anteil von sonstigen Entscheidungen bei afghanischen AsylwerberInnen blieb auch 2023 bisher mit 67 Prozent sehr hoch. 2018 lag die Quote bei nur 6 Prozent, stieg dann bis 2022 auf 73 Prozent an. Umgekehrt verhält es sich mit den Abweisungen: 2018 waren noch 60 Prozent der Entscheidungen in Asylverfahren von AfghanInnen Abweisungen, 2023 bisher nur ein Prozent.
Wie auch bereits im Vorjahr endete der Großteil der Asylverfahren von türkischen Staatsangehörigen mit einer sonstigen Entscheidung.
Bei russischen AsylwerberInnen verdoppelte sich der Anteil der Zurückweisungen im Vergleich zum Vorjahr von 24 auf 45 Prozent.