Asyl wird gewährt, wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe (Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) glaubhaft gemacht werden kann.
Im den ersten drei Monaten 2025 wurde 2.120 Menschen in Österreich der Asylstatus zugesprochen. Das sind deutlich weniger als im Vorjahr, als es durchschnittlich pro Quartal noch mehr als 4.250 Zuerkennungen von Asyl gab.
SyrerInnen, die in den letzten Jahren die größte Gruppe unter den neu anerkannten Flüchtlingen bildeten, erhielten seit dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien im Dezember 2024 kaum noch Asyl.
Die mit Abstand meisten Asylgewährungen betrafen 2025 bisher AfghanInnen.
Die Personen, die in diesem Jahr Asyl erhielten, kamen aus 36 verschiedenen Herkunftsstaaten (inklusive Staatenlose).
1.659 Asylgewährungen (78 Prozent) erfolgten in erster Instanz durch das BFA, 461 (22 Prozent) in zweiter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht.
55 Prozent der Personen, die 2025 bis Ende März Asyl erhielten, waren weiblich.
Subsidiärer Schutz
Subsidiären Schutz erhalten Personen, denen zwar kein Asyl zugesprochen wird, deren Leben oder Sicherheit im Herkunftsland jedoch gefährdet ist (z.B. durch Krieg, Unruhen oder Folter).
Auch die Gewährungen von subsidiärem Schutz gingen im ersten Quartal 2025 stark zurück. Nur 451 Menschen erhielten bisher in diesem Jahr diesen Schutzstatus, davon waren 365 (81 Prozent) männlich und 86 (19 Prozent) weiblich. In 363 Fällen (80 Prozent) wurde der Schutz in 1. Instanz, in 88 Fällen in 2. Instanz zugesprochen.
Am öftesten wurde subsidiärer Schutz 2025 bisher an afghanische und somalische Staatsangehörige vergeben.
Während in den beiden Vorjahren rund 5.500 SyrerInnen subsidiärer Schutz gewährt wurde, waren es in den ersten drei Monaten 2025 nur 33 Personen.
Insgesamt erhielten Menschen aus 24 verschiedenen Staaten (inklusive Staatenlose) diesen Aufenthaltsstatus.
Humanitäre Aufenthaltstitel
„Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (im Folgenden auch als "humanitäre" Aufenthaltstitel bezeichnet) können unter verschiedenen Voraussetzungen erteilt werden, z.B. aus Gründen des Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens), nach einem Jahr mit einer Duldung, nach fünfjährigem Aufenthalt und nachhaltiger Integration oder für Opfer von Menschenhandel und Gewalt. Diese Aufenthaltstitel sind nicht auf Asylsuchende beschränkt.
In jedem Asylverfahren wird, wenn sowohl Asyl wie auch subsidiärer Schutz abgelehnt werden, durch das BFA noch geprüft, ob eine Ausweisung aufgrund des Schutzes des Privat- und Familienlebens dauerhaft unzulässig ist. Falls ja, wird ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde 2025 bis Ende März 299-mal gewährt, 186-mal (62 Prozent) männlichen, 113-mal (38 Prozent) weiblichen Personen. In 97 Fällen wurde der humanitäre Aufenthaltstitel infolge eines Asylverfahrens, in 202 ohne Zusammenhang mit einem solchen vergeben.
Personen aus 56 unterschiedlichen Herkunftsstaaten erhielten bisher 2025 einen „humanitären“ Aufenthaltstitel, am öftesten davon russische Staatsangehörige.
Asylentscheidungen in erster Instanz
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) trifft die Entscheidungen in Asylverfahren in erster Instanz. Gegen Bescheide des BFA kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ein Teil der Entscheidungen des BFA wird in Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert.
Im ersten Quartal 2025 wurden vom BFA 6.210 Entscheidungen in Asylverfahren getroffen. Die Zahl der offenen Verfahren sank von 16.996 am Jahresbeginn auf 16.014 Ende März.
Schutzgewährende Entscheidungen in Asylverfahren sind Asyl, subsidiärer Schutz und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (humanitärer Aufenthalt).
Ablehnende Entscheidungen sind Zurück- und Abweisungen. Eine Zurückweisung des Asylantrags erfolgt, wenn ein anderer EU-Staat, die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island nach der Dublin-Verordnung für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist bzw. dort bereits Schutz gewährt wurde, bei Drittstaatssicherheit oder bei unbegründeten Folgeanträgen. Abweisung bedeutet, dass bei einem Asylantrag nach inhaltlicher Prüfung sowohl Asyl wie auch subsidiärer Schutz und humanitärer Aufenthalt abgelehnt wurden.
Unter die "sonstigen" Entscheidungen fallen insbesondere Einstellungen von Verfahren, wenn eine Person nicht mehr auffindbar oder freiwillig ausgereist ist. Daneben gibt es noch in einigen wenigen Fällen Gegenstandslosigkeiten und Aussetzungen von Asylverfahren.
Die Schutzgewährungen in erster Instanz waren 2025 bis Ende März geringer als 2024. Die Zahl der Ablehnungen lag auf einem ähnlichen Niveau (bezogen auf den Quartalsdurchschnitt) wie im Vorjahr. 39 Prozent der Entscheidungen waren Schutzgewährungen, 51 Prozent Ablehnungen und 10 Prozent sonstige Entscheidungen.
Der Asylstatus wurde 2025 bislang in erstinstanzlichen Asylverfahren 1.980, subsidiärer Schutz 405 und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen 33 Personen zugesprochen.
920 Asylanträge wurden vom BFA bereits im Zulassungsverfahren zurückgewiesen. In 2.223 Fällen endete das Asylverfahren nach inhaltlicher Prüfung mit einer Abweisung des Antrags. In 649 Verfahren wurde eine sonstige Entscheidung (meist Verfahrenseinstellung) getroffen.
Von den Entscheidungen, in denen auch inhaltlich geprüft wurde, ob eine Schutzbedürftigkeit gegeben ist (d.h. ohne sonstige Entscheidungen und Zurückweisungen), waren 43 Prozent Asylgewährungen, 9 Prozent Zuerkennungen von subsidiärem Schutz und 48 Prozent Abweisungen von Asylanträgen.
Asylentscheidungen in erster Instanz nach Herkunftsstaaten
Das BMI veröffentlicht vierteljährlich eine detaillierte Statistik über Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Die Entscheidungen nach Herkunftsstaat der AsylwerberInnen sind in drei Tabellen – positive, negative und sonstige Entscheidungen – aufgeteilt, wobei nur die 20 Staaten mit den meisten Entscheidungen in der jeweiligen Kategorie angeführt werden.
Für einige wichtige Herkunftsstaaten von AsylwerberInnen in den letzten Jahren, die sich bei den Schutzgewährungen nicht unter den Top 20 Staaten befinden (wie etwa Marokko oder Indien), sind daher keine vollständigen Daten in der BFA-Statistik verfügbar. Bei solchen Staaten wurden in den folgenden Grafiken stattdessen die Daten der rechtskräftigen erstinstanzlichen Gewährungen von Asyl und subsidiärem Schutz aus der BMI-Asylstatistik herangezogen, Zahlen zu den Zuerkennungen von humanitärem Schutz fehlen jedoch (weil in der Asylstatistik auch Gewährungen von humanitärem Schutz, die außerhalb eines Asylverfahrens erfolgten, inkludiert sind).
72 Prozent der Asylgewährungen entfielen im ersten Quartal 2025 auf AfghanInnen. Subsidiären Schutz erhielten am öftesten Personen aus Somalia. Die meisten Zurückweisungen von Asylanträgen (z.B. wegen Dublin-Zuständigkeit eines anderen Staates) und Verfahrenseinstellungen (sonstige Entscheidungen) betrafen syrische Staatsangehörige. Die größte Zahl an abweisenden Bescheiden (nach inhaltlicher Prüfung) gab es bei AsylwerberInnen aus der Türkei.
Die meisten Entscheidungen des BFA betrafen 2025 bisher Asylanträge von afghanischen und türkischen Staatsangehörigen. Während AfghanInnen in vielen Fällen Asyl (71 Prozent) zugesprochen bekamen, wurden 82 Prozent der Anträge von TürkInnen abgelehnt.
Der Großteil der Entscheidungen zu Schutzansuchen von Personen aus Syrien waren Zurückweisungen und sonstige Entscheidungen. Inhaltliche Entscheidungen (Schutzgewährungen bzw. Abweisungen) wurden wegen der unklaren Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes nur wenige getroffen.
Lässt man Zurückweisungen und sonstige Entscheidungen beiseite, bleiben jene Entscheidungen, in denen vom BFA auch inhaltlich geprüft wurde, ob Gründe für eine Schutzgewährung vorliegen oder nicht.
Afghanischen Staatsangehörigen wurde zu 89 Prozent, somalischen zu 81 Prozent ein Schutzstatus zuerkannt. Von den wenigen inhaltlichen Entscheidungen zu Asylanträgen von SyrerInnen waren zwei Drittel Schutzgewährungen.
Asylansuchen von Menschen aus der Türkei und Marokko wurden fast immer abgewiesen. Für AsylwerberInnen aus Indien gab es bisher 2025 weder Asyl noch subsidiären Schutz.
2024 traf das BFA noch 19.063 Entscheidungen zu Schutzansuchen von syrischen AsylwerberInnen. In diesem Jahr waren es bisher lediglich 371, davon 26 Asylgewährungen, 2 Zuerkennungen von subsidiärem Schutz, 14 Abweisungen, 169 Zurückweisungen und 160 sonstige Entscheidungen.
Auch bei Staatenlosen war ein starker Rückgang der Schutzgewährungen zu beobachten.
Die Zahl der Asylgewährungen für afghanische Staatsangehörige ist hingegen 2025 bereits nach dem ersten Quartal fast so hoch wie im ganzen letzten Jahr. Das dürfte damit in Zusammenhang stehen, dass der Europäische Gerichtshof im Oktober 2024 festgestellt hatte, dass Frauen aus Afghanistan aufgrund der weitreichenden systematischen Diskriminierungen durch das Taliban-Regime Anspruch auf Asyl haben, und seitdem vermehrt neuerliche Asylanträge von afghanischen Frauen, die zuvor nur subsidiären Schutz erhalten hatten, gestellt wurden.
Aberkennungen von Schutz
Asyl kann aberkannt werden, wenn eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens vorliegt, die Person eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt, sich die Umstände im Herkunftsland, die für die Asylgewährung ausschlaggebend waren, wesentlich und dauerhaft geändert haben, die Person sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt hat, oder der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt wurde. Nach 5 Jahren kann Asylberechtigten, die nicht straffällig geworden sind, der Schutzstatus wegen einer Änderung der Lage im Herkunftsland nur dann aberkannt werden, wenn ihnen zuvor ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Daueraufenthalt – EU) erteilt worden ist.
Subsidiär Schutzberechtigten kann der Status entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen, sie den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt haben, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt haben, eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit Österreichs darstellen oder wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden.
Eine Aberkennung eines Schutzstatus bedeutet jedoch nicht, dass die Person Österreich verlassen muss, wenn ihr Leben im Herkunftsstaat gefährdet ist, unmenschliche Behandlung oder Folter droht, oder eine Rückkehr aufgrund des Schutzes des Privat- und Familienlebens nicht möglich ist. In solchen Fällen kommen – je nach aberkanntem Status, Aberkennungsgrund und Hindernis für die Rückkehr – die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen oder eine Duldung in Betracht.
Die Angaben zu den Aberkennungen von Asyl oder subsidiärem Schutz beziehen sich auf erstinstanzliche Entscheidungen des BFA, gegen die jedoch Beschwerde eingelegt werden kann. Daten zur Zahl der rechtskräftigen Aberkennungsentscheidungen sind nicht verfügbar. Ebenfalls keine Angaben gibt es in den BMI-Statistiken zu Einstellungen von Aberkennungsverfahren und darüber, ob bei einer Aberkennung ein anderer Schutz- bzw. Aufenthaltstitel oder eine Duldung zuerkannt wurde.
In den ersten drei Monaten 2025 wurden bereits mehr Aberkennungsverfahren von Asyl eingeleitet als im gesamten Vorjahr.
Da Verfahren zur Aberkennung von Schutz eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, ist es möglich, dass eingeleitete Verfahren erst im Folgejahr entschieden wurden bzw. ein Teil der Verfahren, insbesondere jene von Jahresende 2024, noch nicht entschieden ist.
Der Großteil der eingeleiteten Aberkennungsverfahren betraf Schutzberechtigte aus Syrien. Tatsächliche Aberkennungen von Asyl oder subsidiärem Schutz von SyrerInnen gab es vorerst jedoch noch wenige, da die Situation in Syrien nach wie vor unsicher ist und daher keine Entscheidungen getroffen werden können.
Die meisten Aberkennungen von Asyl betrafen russische Staatsangehörige.
In der BFA-Detailstatistik gibt es bei den Verfahrenseinleitungsgründen nur gemeinsame Angaben für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte.
Häufigste Gründe für die Einleitung von Aberkennungsverfahren waren 2025 geänderte Umstände im Herkunftsland (59 Prozent) und Straffälligkeit (14 Prozent).
Anmerkungen
Als Quellen für die verwendeten Daten wurden insbesondere die Asyl- und BFA-Detailstatistiken des BMI (abgerufen am 22.4.2025) und parlamentarische Anfragebeantwortungen herangezogen, ergänzt durch Daten aus den Jahresbilanzen des BFA, von Statistik Austria und Eurostat.
Die parlamentarischen Anfragen über die Entscheidungen des BFA und zu den Aberkennungen von Schutz für 2019 und 2020 wurden zu einem Zeitpunkt beantwortet, als die endgültigen Daten für das jeweilige Jahr noch nicht vorlagen. Es handelt sich für diese Jahre um vorläufige Daten, die von den endgültigen geringfügig abweichen können.
Für die Zahl der Asylanerkennungen vor 2002 wurde auf Tabellen der Statistik Austria zurückgegriffen. Diese Tabellen wurden allerdings nur bis 2017 veröffentlicht und sind nicht mehr auf der Webseite der Statistik Austria abrufbar.