Abschiebungen
Eine Abschiebung ist eine zwangsweise Außerlandesbringung von Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (vgl. Fremdenpolizeigesetz §46 Abs. 1).
Die Daten in den Detailstatistiken des BFA beziehen sich auf alle Abschiebungen, jene bei Eurostat nur auf jene von Drittstaatsangehörigen (Personen, die nicht BürgerInnen eines EU- oder EFTA-Staats sind).
Angegeben wird die Zahl der Abschiebungen. Einzelne Personen können auch mehrfach abgeschoben worden sein.
2025 wurden im ersten Halbjahr 2.702 Abschiebungen aus Österreich durchgeführt, davon betrafen 750 (28 Prozent) Drittstaatsangehörige.
In den Detailstatistiken des BFA wird die Zahl der Abschiebungen nur für die 20 Staaten mit den meisten Gesamtausreisen (Abschiebungen, freiwillige Rückkehr und Dublin-Überstellungen) angegeben und ist daher unvollständig (aktuell scheinen z.B. keine Angaben zu Abschiebungen von irakischen, bosnischen oder deutschen Staatsangehörigen auf). Bei Eurostat sind zwar (gerundete) Daten zu Abschiebungen für alle Drittstaaten verfügbar, nicht jedoch für EU- oder EFTA-Staaten.
Die Daten beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit der abgeschobenen Personen, nicht auf den Staat, in den die Abschiebung stattgefunden hat. Der Zielort einer Abschiebung muss nicht unbedingt der Herkunftsstaat sein, sondern kann auch ein anderer Dritt- oder EU-/EFTA-Staat sein, wenn die Person dort aufenthaltsberechtigt ist.
Die meisten Abschiebungen gab es in den ersten sechs Monaten 2025 in die beiden Nachbarstaaten Slowakei und Ungarn. Bei den Drittstaatsangehörigen bildeten türkische und serbische Staatsangehörige die größten Gruppen unter den abgeschobenen Personen.
Die in den Statistiken aufscheinenden Abschiebungen von syrischen und afghanischen Staatsangehörigen erfolgten laut Eurostat in andere EU- oder EFTA-Staaten, nicht in den Herkunftsstaat (erst Anfang Juli 2025 wurde dann eine erste Abschiebung nach Syrien durchgeführt).
In den letzten Jahren wurden vor allem slowakische, ungarische, rumänische, polnische und serbische Staatsangehörige aus Österreich abgeschoben.
Die höchste Zahl an Abschiebungen von Personen aus Drittstaaten, die nicht zur visumsfreien Einreise berechtigt waren, gab es bis 2023 bei nigerianischen, 2024 und 2025 bisher bei türkischen Staatsangehörigen.
Im ersten Halbjahr 2025 wurden bereits fast so viele türkische Staatsangehörige abgeschoben wie im gesamten Vorjahr. Die erzwungenen Rückführungen von SlowakInnen sind hingegen zurückgegangen.
88 Prozent der Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen betrafen männliche, 95 Prozent erwachsene Personen.
Der Zielort einer Abschiebung muss nicht unbedingt der Herkunftsstaat der abgeschobenen Person sein, sondern kann auch ein anderer Dritt- oder EU-/EFTA-Staat sein, wenn die Person dort aufenthaltsberechtigt ist. 635 Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen erfolgten 2025 in der ersten Jahreshälfte in den Herkunftsstaat, 90 in einen anderen EU- oder EFTA-Staat und 20 in einen sonstigen Drittstaat.
Freiwillige Rückkehr
In den Statistiken des BMI zur freiwilligen Rückkehr sind nur Personen erfasst, bei denen es einen Nachweis der Ausreise gibt. Dies ist bei unterstützten Ausreisen, dokumentierten selbständigen Ausreisen und bei der Ausreise von strafrechtlich verurteilten Personen nach §133a des Strafvollzugsgesetzes der Fall.
Bei der unterstützten Rückkehr wird die Ausreise über eine Rückkehrberatungseinrichtung organisiert. Auf Antrag kann eine finanzielle Unterstützung (Reintegrationshilfe) gewährt werden. Eine unterstützte Rückkehr kann auch während eines noch laufenden Asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens oder durch aufenthaltsberechtigte Personen in Anspruch genommen werden.
Bei selbständig organisierten Ausreisen kann die Bestätigung der Ausreise durch die Grenzkontrollbehörden oder durch Kontaktaufnahme mit den österreichischen Behörden nach der Rückkehr erfolgen. Auch hier sind teilweise Personen umfasst, die nicht ausreisepflichtig gewesen wären. Für 2022 werden in der BFA-Statistik z.B. 2.317 selbständige Ausreisen von UkrainerInnen angegeben.
Bei strafrechtlich verurteilten Personen, die sich nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit bereit erklären, unverzüglich der Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat nachzukommen, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom weiteren Vollzug der Strafe abgesehen werden.
Ausreisen in das Herkunftsland oder die Weiterreise in einen anderen Staat geschehen oft jedoch ohne Kenntnis der österreichischen Behörden und sind dann in den Statistiken nicht umfasst.
2025 wurden bis Ende Juni 3.366 freiwillige Ausreisen registriert.
Anmerkung: für 2022 inklusive 2.341 freiwilliger Ausreisen von UkrainerInnen (davon 2.319 selbständige und 24 unterstützte Ausreisen)
Die meisten Personen, die 2025 in den ersten sechs Monaten freiwillig zurückgekehrt sind, waren türkische, syrische und serbische Staatsangehörige.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien im Dezember 2024 sind von Jänner bis Juni 2025 377 SyrerInnen freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt.
72 Prozent der freiwilligen Ausreisen entfielen auf männliche Personen.
In 1.672 Fällen wurde eine unterstützte Rückkehr in Anspruch genommen, 1.496 waren dokumentierte selbständige Ausreisen. 198 Ausreisen betrafen strafrechtlich verurteilte Personen nach §133a des Strafvollzugsgesetzes.
Dublin-Überstellungen
Im Gegensatz zu den Abschiebungen und freiwilligen Ausreisen betreffen Dublin-Überstellungen nur Personen, die einen Asylantrag gestellt haben. In der Dublin-III-Verordnung der EU wird geregelt, welcher Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Partnerstaaten der Dublin-Verordnung sind alle 27 EU- und die 4 EFTA-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
In der BFA-Statistik findet sich nur die Gesamtzahl der Überstellungen aus und nach Österreich. Bezüglich der Partnerstaaten und der Herkunftsstaaten der überstellten Personen gibt es nur Angaben über die Zahl der eingeleiteten Konsultationsverfahren, aber nicht über die Zahl der Überstellungen.
Bei Eurostat werden Daten zu den Dublin-Überstellungen zwischen den einzelnen Partnerstaaten veröffentlicht, allerdings nur auf jährlicher Basis. Zahlen für 2025 werden daher erst Anfang des nächsten Jahres verfügbar sein.
2025 wurden im ersten Halbjahr im Rahmen der Dublin-Verordnung 486 AsylwerberInnen von Österreich in andere Partnerstaaten überstellt, 411 Personen wurden aus Partnerstaaten nach Österreich gebracht. Es gab damit um 75 mehr Überstellungen aus als nach Österreich. 2022 bis 2024 hatte die Zahl der Überführungen nach Österreich jene der von Österreich ausgehenden übertroffen.
Gesamtausreisen
Insgesamt gab es 2025 bis Ende Juni 6.554 dokumentierte Ausreisen aus Österreich, davon 2.702 Abschiebungen, 486 Überstellungen nach der Dublin-Verordnung und 3.366 freiwillige Ausreisen.
Anmerkung: für 2022 inklusive 2.341 freiwilliger Ausreisen von UkrainerInnen
Der Großteil der Ausreisen von slowakischen, ungarischen oder polnischen Staatsangehörigen waren Abschiebungen. Bei Drittstaatsangehörigen überwogen meist freiwillige Ausreisen oder Dublin-Überstellungen.
Anmerkungen
In den seit 2022 verfügbaren BFA-Detailstatistiken werden quartalsweise Daten zu Abschiebungen, Dublin-Überstellungen und zu freiwillig zurückgekehrten Personen veröffentlicht. Die Zahlen zu den Abschiebungen nach Staatsangehörigkeit sind allerdings unvollständig, da nur für die 20 Staaten mit den meisten Gesamtausreisen (Abschiebungen, Dublin-Überstellungen, freiwillige Rückkehr) die Zahl der Abschiebungen angegeben wird. Für die Dublin-Überstellungen wird nur eine Gesamtzahl angeführt, keine Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit oder Zielstaat.
Daten zu Abschiebungen und freiwilliger Rückkehr für die Jahre vor 2022 und teilweise für 2024 stammen aus verschiedenen parlamentarischen Anfragebeantwortungen.
Bei Eurostat sind Jahres- und Quartalsdaten über Abschiebungen und freiwillige Ausreisen zu finden. Im Gegensatz zur BFA-Statistik werden dort nur Drittstaatsangehörige berücksichtigt. Die angegebenen Werte sind ab 2021 auf Vielfache von 5 gerundet. Da für 2025 noch keine Jahresdaten verfügbar sind, wurde auf die Quartalszahlen zurückgegriffen. Durch die Summierung der gerundeten Quartalsdaten ist allerdings eine Abweichung von ±4 von den tatsächlichen Werten möglich. Da für 2018 in den Eurostat-Daten offensichtlich Abschiebungen und freiwillige Ausreisen vertauscht wurden, wurden hier nur die Zahlen ab 2019 verwendet.
Die Daten von BMI und Eurostat wurden am 2.9. bzw. 13.8.2025 abgerufen.
Datenquellen BMI:
Datenquellen Eurostat:
- Nach Ausweisung zurückgekehrte Drittstaatenangehörige - vierteljährliche Daten
- Zurückgekehrte Drittstaatenangehörige nach Art der Rückkehr und Staatenangehörigkeit
- Ankommende Überstellungen nach ersuchendem Mitgliedstaat
- Ausgehende Überstellungen nach Aufnahmemitgliedstaat
Parlamentarische Anfragebeantwortungen:
- Anhaltungen in Schubhaft, Überprüfung von Anhaltezentren und durchgeführte Abschiebungen 2024 (636/GP28, 19.5.2025)
- Folgeanfrage zu Abschiebungen im Jahr 2023 sowie erste Zahlen 2024 (18090/GP27, 15.7.2024)
- Schubhaft, Abschiebungen, Dublin- und Aberkennungsverfahren im Jahr 2023 (15846/GP27, 21.11.2023)
- Schubhaft, Abschiebungen, Dublin- und Aberkennungsverfahren 2022 (13976/GP27, 28.4.2023)
- Abschiebungen im Jahr 2021 (9727/GP27, 22.4.2022)
- Daten zu Schubhaft und Abschiebungen im Jahr 2021 (9405/GP27, 28.3.2022)
- Fakten zu Abschiebung nach Afghanistan (7574/GP27, 27.10.2021)
- Daten zu Abschiebungen (2483/GP26, 20.2.2019)
- Abschiebungspraxis in Österreich (8784/GP25, 22.6.2016)
- Verdoppelung der Abschiebungen ab 2016 (8736/GP25, 10.6.2016)
Informationsseiten, Gesetze, Verordnungen: