Die im Folgenden vorgestellten Daten beziehen sich auf Asylentscheidungen in erster Instanz in den aktuellen 27 EU- und den 4 EFTA-Staaten (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein). Daten für das Vereinigte Königreich sind auch für die Zeit bis 2020, als es noch Teil der EU war, nicht inkludiert.
Entscheidungen und Schutzgewährungen nach Beschwerdeverfahren sind hier vorerst nicht berücksichtigt, da dafür bei Eurostat noch keine Daten für 2023 vorliegen (diese werden im Gegensatz zu den erstinstanzlichen Entscheidungen nur für das gesamte Jahr veröffentlicht).
Als internationaler Schutz wird die Gewährung von Asyl (die Feststellung des Flüchtlingsstatus) oder subsidiärem Schutz bezeichnet. Die Rahmenbedingungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz und mit dieser Zuerkennung verbundene Rechte sind in der Qualifikationsrichtlinie festgelegt. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch die nationalen Asylgesetze.
Wird im Artikel allgemein von Schutzgewährungen gesprochen, sind neben Asyl und subsidiärem Schutz auch noch die Gewährungen von humanitären Aufenthaltstiteln für AsylwerberInnen umfasst. Schutztitel aus humanitären Gründen sind nicht EU-weit geregelt. Die Kriterien für die Vergabe unterscheiden sich zwischen den einzelnen Staaten. In mehreren Staaten wurde ein solcher humanitärer Schutz entweder nie vergeben oder ist gesetzlich gar nicht vorgesehen.
Gewährungen von temporärem Schutz für Vertriebene aus der Ukraine aufgrund der Massenzustrom-Richtlinie werden hier nicht berücksichtigt, da in diesem Fall kein Asylverfahren stattfindet.
„Flüchtling“ [bezeichnet] einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und [keine Ausschlussgründe vorliegen].
Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie RL 2011/95/EU), Artikel 2 Buchstabe d
„Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ [bezeichnet] einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, [für den keine Ausschlussgründe vorliegen] und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Als ernsthafter Schaden gilt:
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie RL 2011/95/EU), Artikel 2 Buchstabe f und Artikel 15
Erstinstanzliche Entscheidungen umfassen alle von Asylbehörden in erster Instanz getroffenen Entscheidungen, unabhängig davon, ob dagegen eine Beschwerde erhoben wurde oder nicht. Als endgültige Entscheidungen werden Entscheidungen in Beschwerdeverfahren, gegen die kein (ordentliches) Rechtsmittel mehr möglich ist, bezeichnet.
In den Ablehnungen von Asylanträgen sind Zurückweisungen von Ansuchen aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates nach der Dublin-Verordnung nicht enthalten.
Anhängige Verfahren beinhalten alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren.
Unter Zurückziehungen von Asylanträgen fallen sowohl Fälle, in denen der/die AntragstellerIn die Behörde ausdrücklich über die Zurückziehung informiert hat, als auch Einstellungen von Verfahren durch die Behörde, weil die Person nicht zu Einvernahmen erschienen ist, wesentliche Informationen nicht vorgelegt, den zugewiesenen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen hat oder den Meldepflichten nicht nachgekommen ist.
Asylanträge und Asylentscheidungen in den EU-Staaten
In den ersten neun Monaten 2023 wurden in den EU- und EFTA-Staaten insgesamt 773.035 Erstanträge auf internationalen Schutz gestellt. Von den zuständigen Behörden erster Instanz wurden 518.970 Entscheidungen in Asylverfahren getroffen. Ende September 2023 waren in allen EU- und EFTA-Staaten zusammen 1,05 Millionen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. 93.650 Asylanträge wurden zurückgezogen.
Schutzgewährungen und Ablehnungen
Insgesamt wurde 2023 bis Ende September in allen EU- und EFTA-Staaten zusammen in 279.675 erstinstanzlichen Entscheidungen ein Schutzstatus erteilt. Der Flüchtlingsstatus wurde 113.335 Menschen zuerkannt. Subsidiärer Schutz wurde 95.820-mal vergeben, humanitärer Schutz 70.515-mal.
Die Zahl der in erster Instanz abgelehnten Asylanträge ist in den letzten Jahren relativ konstant geblieben. Seit 2018 gab es jährlich stets zwischen 300.000 und 350.000 Ablehnungen. Auch für 2023 ist ein ähnlicher Wert zu erwarten. In den ersten drei Quartalen wurden 239.295 Asylanträge abgelehnt.
Weniger als die Hälfte (46 Prozent) der Asylanträge wurde 2023 bis Ende September in erster Instanz abgelehnt. 22 Prozent der erstinstanzlichen Asylverfahren endeten mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, 18 Prozent mit subsidiärem Schutz und 14 Prozent mit der Gewährung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen.
Entscheidungen nach Geschlecht und Alter
Auf weibliche Personen entfielen im den ersten neun Monaten 2023 zwar nur 30 Prozent der Asylanträge und 32 Prozent der in erster Instanz getroffenen Asylentscheidungen, jedoch 42 Prozent der Zuerkennungen von Asyl.
Obwohl Minderjährige nur für ein Viertel der Asylanträge und Entscheidungen verantwortlich waren, lag ihr Anteil bei den Asylgewährungen bei 44 Prozent.
Entscheidungen in einzelnen Staaaten
Deutschland, Spanien und Frankreich waren bis Ende des dritten Quartals 2023 die Staaten mit den meisten Asylanträgen, den meisten Entscheidungen und auch den meisten noch anhängigen Verfahren. Die höchste Zahl an zurückgezogenen Schutzanträgen hatte Österreich zu verzeichnen.
Asyl wurde 2023 bis Ende September am öftesten in Deutschland und Frankreich gewährt. Beim subsidiären Schutz entfiel mehr als die Hälfte der Zuerkennungen in den EU- und EFTA-Staaten auf Deutschland. Humanitärer Schutz wurde in größerer Anzahl nur in Spanien, Deutschland, Italien und der Schweiz vergeben.
Bezogen auf die Bevölkerungsgröße hatte Estland vor Österreich und Zypern die meisten Schutzgewährungen aufzuweisen. Asyl in Relation zur EinwohnerInnenzahl wurde am häufigsten in Österreich und Griechenland gewährt.
Bei den Entscheidungen in erster Instanz waren Estland, die Schweiz, Litauen, Irland und die Niederlande die Staaten mit der höchsten Quote an Schutzgewährungen. Diese hohen Schutzquoten sind in Estland durch Zuerkennungen von subsidiärem Schutz an UkrainerInnen, in Litauen durch Asylgewährungen für BelarussInnen und in der Schweiz durch einen hohen Anteil von Gewährungen von humanitärem Schutz insbesondere für AfghanInnen bedingt. In Rumänien hingegen waren 88 Prozent der Entscheidungen Ablehnungen.
Es ist zu beachten, dass es immer auch von den Hauptherkunftsstaaten im jeweiligen Staat abhängig ist, ob mehr oder weniger Schutztitel erteilt werden.
In Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Bulgarien, Zypern und Norwegen war Syrien der Herkunftsstaat mit den meisten Schutzgewährungen. AfghanInnen bildeten in Frankreich, der Schweiz, Belgien und Schweden die größte Gruppe unter den Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben. In Spanien war der Hauptherkunftsstaat bei den Schutzgewährungen Venezuela, in Italien Pakistan, in Griechenland Palästina, in Polen Belarus, in Estland die Ukraine und in Irland Somalia.
Der Flüchtlingsstatus wurde in Deutschland, Frankreich, Belgien, Spanien, Italien, Schweden, Dänemark und Finnland am häufigsten Personen aus Afghanistan zuerkannt. In Österreich und Norwegen war Syrien, in Griechenland und Zypern Palästina, in der Schweiz und in den Niederlanden die Türkei, in Irland Somalia und in Luxemburg Eritrea der Herkunftsstaat, für dessen Staatsangehörige am öftesten Asyl gewährt wurde.
Entscheidungen für Herkunftsstaaten
2023 wurden in den ersten neun Monaten die meisten Asylanträge von Personen aus Syrien, Afghanistan und der Türkei gestellt. Für diese drei Herkunftsstaaten gab es auch die größte Zahl an noch offenen Asylverfahren. Die meisten Entscheidungen in erstinstanzlichen Verfahren betrafen AsylwerberInnen aus Syrien, Afghanistan und Venezuela. Für die höchste Anzahl an zurückgezogenen Asylanträgen waren Personen aus Afghanistan verantwortlich.
Die meisten Schutzgewährungen erhielten 2023 bis Ende September syrische, afghanische und venezolanische Staatsangehörige. Asyl wurde am öftesten AfghanInnen zugesprochen, subsidiärer Schutz SyrerInnen und humanitärer Schutz Personen aus Venezuela.
AsylwerberInnen aus Syrien, Afghanistan, Eritrea, der Türkei, Somalia und dem Iran erhielten am öftesten in Deutschland Schutz. Spanien war der Staat mit den meisten Schutzgewährungen für Personen aus Venezuela und Mali. Für UkrainerInnen gab es die höchste Zahl an Zuerkennungen eines Schutzstatus in Estland, für Asylsuchende aus dem Irak und Palästina in Griechenland, für russische Staatsangehörige in Frankreich, für solche aus dem Jemen in den Niederlanden, für BelarussInnen in Polen und für Personen aus Nigeria und Pakistan in Italien.
Deutschland hatte die höchste Zahl an Zuerkennungen des Flüchtlingsstatus bei Staatsangehörigen Afghanistans, Syriens, der Türkei, Eritreas, Somalias, des Irans sowie bei AsylwerberInnen mit unbekannter Nationalität aufzuweisen. Die meisten Asylgewährungen für Menschen aus Russland, Guinea, der Demokratischen Republik Kongo, Côte d'Ivoire und China gab es in Frankreich. Personen aus dem Irak, Palästina und dem Sudan wurde in Griechenland am öftesten Asyl erteilt, Asylsuchenden aus Nigeria in Italien.
Schutzquoten für Herkunftsstaaten
Im Folgenden werden zwei unterschiedliche Berechnungen für die Schutzquote (Anteil von Schutz an den gesamten erstinstanzlichen Entscheidungen) von Herkunftsstaaten herangezogen:
Schutzquote für internationalen Schutz: nur Gewährungen von Asyl und subsidiärem Schutz werden als Schutzgewährungen betrachtet, humanitärer Schutz hingegen gilt als Ablehnung des Asylantrags. Auf diese Schutzquote wird in den Vorschlägen zur Reform des Europäischen Asylsystems bezuggenommen, wenn darüber gesprochen wird, dass für Staatsangehörige aus Herkunftsstaaten mit einer Quote von weniger als 20 Prozent bei den Gewährungen von internationalem Schutz ein Verfahren an den EU-Außengrenzen vorgesehen ist.
Schutzquote für alle Schutzgewährungen: auch humanitärer Schutz ist inkludiert
Von den Herkunftsstaaten mit den meisten Asylanträgen hatten 2023 bisher Syrien, die Ukraine und Eritrea die höchsten Schutzquoten für internationalen Schutz aufzuweisen, Indien und Venezuela die geringsten. Nimmt man jedoch die Gewährungen von humanitärem Schutz hinzu, hat Venezuela zusammen mit Syrien die höchste Quote an Schutzgewährungen. 94 Prozent der Staatsangehörigen Venezuelas erhielten einen Schutzstatus, allerdings nur 2 Prozent Asyl oder subsidiären Schutz. Afghanistan hatte eine Quote von 54 Prozent bei internationalem Schutz, 82 Prozent bei allen Schutzgewährungen.
Syrische Staatsangehörige erhielten in erstinstanzlichen Asylverfahren fast immer einen Schutzstatus, am häufigsten allerdings nicht Asyl, sondern subsidiären Schutz. Personen aus Venezuela wurde (insbesondere in Spanien) in den meisten Fällen humanitärer Schutz gewährt. UkrainerInnen, die einen Asylantrag gestellt haben, bekamen zumeist subsidiären Schutz. Den höchsten Anteil an Asylzuerkennungen gab es bei Personen aus Palästina und Eritrea. Bei AfghanInnen war ein hoher Anteil von Gewährungen von Asyl, aber auch von humanitärem Schutz festzustellen.
Anträge von AsylwerberInnen aus Indien, Marokko, Kolumbien und Georgien wurden zu 90 Prozent und mehr in erster Instanz abgelehnt.
Die Schutzquoten für die Herkunftsstaaten bleiben nicht konstant, sondern ändern sich abhängig von der Sicherheitslage im jeweiligen Staat (bzw. wie diese von den Asylbehörden eingeschätzt wird) von Jahr zu Jahr.
Vergleicht man die Entscheidungen zu bestimmten Herkunftsstaaten in den verschiedenen EU- und EFTA-Staaten, sind große Unterschiede festzustellen. Für SyrerInnen lag die Schutzquote 2023 in Rumänien bei 48, in Zypern bei 100 Prozent (in Deutschland, dem Staat mit den meisten Entscheidungen, war die Quote 95 Prozent). AfghanInnen erhielten in Belgien zu 38 Prozent Schutz, in Irland zu 100 Prozent. Während in Österreich nur 12 Prozent der AsylwerberInnen aus der Türkei einen Schutzstatus zugesprochen bekamen, waren es in den Niederlanden 95 Prozent. Personen aus Venezuela erhalten generell selten Asyl oder subsidiären Schutz, Spanien gewährt allerdings praktisch allen ein humanitäres Aufenthaltsrecht.
42 Prozent der Erstasylanträge wurden bis Ende des dritten Quartals 2023 von Personen gestellt, die aus einem Herkunftsstaat mit einem Anteil von Gewährungen von Asyl oder subsidiärem Schutz von weniger als 20 Prozent stammten. 21 Prozent der Anträge kamen aus Herkunftsstaaten mit einer Quote von über 80 Prozent.
Nimmt man allerdings Schutzgewährungen aus humanitären Gründen hinzu, entfielen mehr Asylansuchen auf Herkunftsstaaten mit einer Schutzquote von über 80 Prozent (38 Prozent der Anträge) als auf jene mit einer Quote unter 20 Prozent (32 Prozent der Schutzansuchen). Der Unterschied ergibt sich vor allem dadurch, dass Venezuela und Afghanistan eine deutlich höhere Schutzquote haben, wenn humanitärer Schutz mitberücksichtigt wird.
Anmerkungen
In den Asylstatistiken von Eurostat sind alle angegebenen Werte auf Vielfache von 5 gerundet. Alle Werte für 2023 wurden aus der Summe der gerundeten Quartalswerte berechnet.
Da bei Berechnungen mit gerundeten Daten insbesondere bei kleinen Werten größere Ungenauigkeiten entstehen können, wurden bei einigen Grafiken Staaten mit nur einer geringen Zahl an Asylentscheidungen nicht berücksichtigt.
AsylwerberInnen aus Palästina werden in einigen Staaten extra ausgewiesen, in anderen jedoch werden sie (zusammen mit AsylwerberInnen anderer Herkunft) unter Kategorien wie "staatenlos" oder "unbekannt" geführt.
Für die Gesamtdaten zu Herkunftsstaaten wurde in den Grafiken dieses Artikel in den Eurostat-Daten die Kategorie „Insgesamt“ (alle Herkunftsstaaten) verwendet.
Die Daten werden von Eurostat laufend aktualisiert. Es ist daher möglich, dass die in den Grafiken verwendeten Zahlen (abgerufen am 19.12.2023) von den aktuell auf der Eurostat-Webseite angegebenen Werten geringfügig abweichen.